Statuten
Stand: Stand 30.3.2004
§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen: ÖSTERR. VERBAND FÜR FLÜSSIGGAS
(ÖVFG).
2. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf die Erzielung eines
Gewinnes ausgerichtet. Er unterliegt den Vorschriften des Vereinsgesetzes.
3. Der Sitz des Verbandes ist in Wien.
4. Der Verband übt seine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet
aus.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 - Zweck des Verbandes
1. Der Verband bezweckt, an einer zuverlässigen und sicheren Versorgung
der Verbraucher mit Flüssiggas und Flüssiggasanlagen in technischer,
organisatorischen und wirtschaftlicher Hinsicht mitzuwirken. Dieser Zweck
wird durch die Mitarbeit des Verbandes an Gesetzesvorlagen, Regeln, Richtlinien
und Empfehlungen erreicht. Außerdem entwickelt der Verband ein Kommunikationsforum
zwischen der Flüssiggasindustrie, den Behörden und anderen öffentlichen
Organisationen.
2. Der Verband wird die Kommunikation zwischen den Mitgliedern intensivieren
und sie in allen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen
beraten und fördern.
3. Der Verband wird die Öffentlichkeit über die Aufgabengebiete
der Flüssiggasindustrie informieren und damit eine objektive Basis
für die zu treffenden Entscheidungen zur Verfügung stellen.
4. Der Verband wird den Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler
Ebene fördern und die Interessen der österreichischen Flüssiggasindustrie
im internationalen Umfeld vertreten.
5. Zur Erfüllung des Verbandszwecks obliegt der Vereinigung vor allem
auch die Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs,
insbesondere durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach §
14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 51 Markenschutzgesetz
bzw. nach verwandten Bestimmungen in Nebengesetzen im Namen des Vereines
und durch Unterstützung der Mitglieder bei Durchsetzung solcher Ansprüche
§ 3 - Finanzierung des Verbandes
Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
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§ 4 - Verbandsmitgliedschaft
1. Die Verbandsmitgliedschaft ist freiwillig.
2. Die Verbandsmitglieder setzen sich zusammen aus:
- ordentlichen Verbandsmitgliedern
- fördernden Verbandsmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
3. Ordentliches oder förderndes Verbandsmitglied wird jede juristische
oder physische Person, sobald nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Mitgliedschaftswerber stellt einen schriftlichen Antrag. Darin
erklärt der Bewerber seine Bereitschaft, sich auf eine Verbandsmitgliedschaftsdauer
zu verpflichten, welche den Rest des laufenden Kalenderjahres und die
darauf folgenden zwei Jahre umfasst. Danach verlängert sich diese
Dauer jeweils selbständig um weitere zwei Jahre, falls das aus
dem Bewerber hervorgegangene Verbandsmitglied nicht fristgerecht die
Verbandsmitgliedschaft aufkündigt. Der Bewerber erklärt sich
bereit, als Verbandsmitglied die Statuten zu beachten.
4. Über die Aufnahme eines Bewerbers zum ordentlichen oder fördernden
Verbandsmitglied entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme von Neumitgliedern
bedarf es einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen verweigert werden. Der Beschluss ist dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen.
5. Die Verbandsmitgliedschaft eines ordentlichen oder fördernden
Mitgliedes erlischt:
- durch Austritt, wenn das Verbandsmitglied ordnungsgemäß
mit sechsmonatiger Frist zum Ablauf der Verbandsmitgliedschaftsdauer
durch eingeschriebenen Brief die Verbandsmitgliedschaft aufkündigt
- durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. durch Tod
- durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist dem Verbandsmitglied schriftlich
zuzustellen.
6. Als Ehrenmitglied kann die Generalversammlung hervorragende Fachleute
und andere um die Förderung des Verbandszweckes verdiente Personen
ernennen.
7. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes erlischt durch Tod, weiters
wenn das Ehrenmitglied auf seine Verbandsmitgliedschaft verzichtet oder
wenn die Generalversammlung die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt.
8. Am Vermögen des Verbandes sind nur die ordentlichen Verbandmitglieder
beteiligt. Mit der Beendigung der Verbandmitgliedschaft erlischt jedenfalls
das Recht des vormaligen Verbandsmitgliedes am Verbandsvermögen.
9. Der Verband haftet nur mit seinem eigenen Vermögen.
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§ 5 - Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
1. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, physische Vertreter zur Generalversammlung
zu entsenden. Siehe § 7 (4).
2. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, beim Vorstand Anträge zwecks
Beschlussfassung zu stellen. Der Antrag eines fördernden Verbandsmitgliedes
bedarf der Schriftform.
3. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Einrichtungen
des Verbandes beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag eines fördernden
Mitgliedes bedarf der Schriftform.
4. Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, die Interessen des Verbandes
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Jedes
Verbandsmitglied hat die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der
Verbandsorgane zu beachten.
5. Jedes Verbandsmitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
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§ 6 - Verbandsorgane
1. Die Organe des Verbandes sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der Geschäftsführer
- die Rechnungsprüfer
§ 7 - Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
1. Jeweils einmal jährlich findet die ordentliche Generalversammlung
statt.
2. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung oder auf schriftlichem
Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Verbandsmitglieder,
hat binnen acht Wochen eine außerordentliche Generalversammlung
zu erfolgen.
3. Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Entlastung des Vorstandes und des Vorsitzenden
- Entlastung des Geschäftsführers
- Bestellung und Abberufung der Rechnungsprüfer
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Statutenänderung und Verbandsauflösung
- Wahl des Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter
- Genehmigung des Budgets.
4. Jedes ordentliche Verbandsmitglied hat zumindest eine Stimme.
5. Mitglieder die über ein Jahresvolumen an Flüssiggas Propan
von mehr als 5.000 to verfügen, erhalten eine weitere Stimme. Dies
setzt sich mit jeden weiteren 5.000 to mit einer weiteren Stimme fort.
Berücksichtigt werden dabei ausschließlich jeweils der Vorjahres-Umsatz
in Österreich im Flaschengas und Lieferungen von Propan in Tanks
bis zu einem Inhalt von 7,5 to wobei auch 2 oder mehrere Tanks bis zu
dieser Größe an einem Aufstellungsort beinhaltet sein können.
Nicht enthalten ist das Streckengeschäft im Großraum-Tankwagen,
im Kesselwaggon und Lieferungen zwischen Mitgliedern. Die Mengenbasis
wird aus der monatlich erstellten und einmal jährlich veröffentlichten
Marktanteilstatistik entnommen. Z. B.:
Jahresmenge 0 to bis 5.000 to = 1 Stimme
Jahresmenge 5.001 to bis 10.000 to = 2 Stimmen
Jahresmenge 10.001 to bis 15.000 to = 3 Stimmen usw.
6. Jedes ordentliche Verbandsmitglied kann auf Basis seiner Stimmrechte
jeweils bis zu drei physische Personen aus seinem Angestelltenstand oder
aus dem Angestelltenstand seiner Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft(en)
in die Generalversammlung delegieren. Nur ordentliche Verbandsmitglieder
können das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der
Generalversammlung ausüben.
7. Die Einberufung der Generalversammlung nimmt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall
der Stellvertreter des Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung der
ordentlichen Verbandsmitglieder vor. Diese Einladung hat spätestens
zwei Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung zu erfolgen, Zeitpunkt
und Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung zu enthalten.
Der Vorsitzende ist aber verpflichtet, bereits spätestens fünf
Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung alle Verbandsmitglieder
über die beabsichtigte Generalversammlung und die vorläufige
Tagesordnung zu informieren.
8. Anträge der ordentlichen Verbandsmitglieder sind in der Regel
nur dann auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens drei
Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich
eingebracht wurden. Dem Vorstand ist die Entscheidung vorbehalten, ob
derartige Anträge auch nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
9. Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden des
Vorstandes, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden
des Vorstandes, ist dieser auch verhindert, dem ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
10. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. Ausgenommen davon ist die Beschlussfassung über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
11. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
aller ordentlichen Verbandsmitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet dieselbe
30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, diese Generalversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
12. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desjenigen, der den Vorsitz
in der Generalversammlung innehat.
13. Ausgenommen davon sind:
- die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Verbandsauflösung,
- die Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes,
hier ist 2/3-Mehrheit erforderlich.
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§ 8 - Vorstand
1. Jedes ordentliche Verbandsmitglied mit einem Umsatzvolumen von mehr
als 5.000 to Propangas ist Mitglied des Vorstandes (Definition “Propangasumsatz”
laut § 7, Punkt 5.)
2. Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden aus den Reihen des Vorstandes
gewählt.
3. Die Funktionsperiode des Vorstandsvorsitzenden beträgt mindestens
2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung eines neuen
Vorstandsvorsitzenden.
4. Die Funktion eines Vorstandsvorsitzenden erlischt:
- durch Ablauf der Funktionsperiode, soweit die Ernennung eines neuen
Vorstandsvorsitzenden erfolgt ist
- durch Tod
- durch Abberufung durch die Generalversammlung
- durch Rücktritt, nachdem die Wahl eines Nachfolgers erfolgt
ist.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Funktionsperiode
aus, so ist das Verbandsmitglied verpflichtet, innerhalb einer angemessenen
Frist an dessen Stelle eine andere wählbare Person für den Rest
der Funktionsperiode zu ernennen oder auf die Vertretung im Vorstand zu
verzichten.
6. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit eingeschrieben seinen Rücktritt
erklären. Der Rücktritt wird jedoch erst mit der Benennung eines
Nachfolgers durch das Verbandsmitglied oder der Erklärung des Verbandsmitgliedes
auf Verzicht der Vertretung im Vorstand wirksam.
7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes unter Bedachtnahme auf
die geltenden Gesetze, die Statuten und die Beschlüsse der Generalversammlung.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages inkl. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung
- Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
- Verwaltung des Verbandsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
8. Wichtige schriftliche Ausfertigungen des Verbandes, insbesondere den
Verband verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden des Vorstandes
und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam zu unterfertigen. Ist
einer der beiden verhindert, so kann dafür ein anderes Vorstandsmitglied
herangezogen werden.
9. Dem Vorsitzenden des Vorstandes obliegt die Vertretung des Verbandes
nach außen.
10. Die Einberufung des Vorstandes zu einer Vorstandssitzung wird nach
Bedarf durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung
durch seinen Stellvertreter, vorgenommen. Der Vorstand muss einberufen
werden, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen oder aber
wenn dies ein Rechnungsprüfer verlangt.
11. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende des
Vorstandes, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende,
ist auch dieser verhindert, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen vier Wochen eine
neue Vorstandssitzung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, darauf ist bei der
eingeschriebenen Einberufung dieser neuen Vorstandssitzung ausdrücklich
hinzuweisen. In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse,
wenn kein Vorstandsmitglied Einspruch erhebt, auch schriftlich, per E-mail,
telegraphisch oder per Telefax herbeigeführt werden.
13. Der Vorstand beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit,
wobei die Stimmrechte des einzelnen Verbandsmitgliedes auf Basis der 5.000
to – Regel zählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen
desjenigen, der den Vorsitz in der Vorstandssitzung innehat. Ausgenommen
davon sind
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss eines
Verbandsmitgliedes, sowie
- die Beschlussfassung und Erstellung des Jahresvoranschlages und
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
hier sind jeweils 2/3-Mehrheiten notwendig.
14. Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die einer
Entscheidung bedürfen, soweit diese nicht der Generalversammlung
vorbehalten sind. Ausgenommen davon sind dringende Angelegenheiten, hier
entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Genehmigung durch die folgende
Generalversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet, in solchen Fällen
die Genehmigung durch die Generalversammlung, durch Aufnahme dieser Fälle
in die Tagesordnung zur Generalversammlung, herbeizuführen.
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§ 9 - Rechnungsprüfer
1. Die Generalversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht
gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen. Siehe § 7.
2. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer beträgt mindestens
zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Bestellung der neuen
Rechnungsprüfer.
3. Die Funktion eines Rechnungsprüfers erlischt:
- durch Ablauf der Funktionsperiode, soweit die Wahl der neuen Rechnungsprüfer
erfolgt ist
- durch Tod
- durch Abberufung durch die Generalversammlung
- durch Rücktritt, nachdem die Bestellung eines Nachfolgers erfolgt
ist
4. Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Funktionsperiode
aus, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist
an dessen Stelle eine andere wählbare Person für den Rest der
Funktionsperiode zu bestellen.
5. Ein Rechnungsprüfer kann jederzeit eingeschrieben seinen Rücktritt
erklären. Der Rücktritt wird jedoch erst mit der Bestellung
eines Nachfolgers wirksam.
6. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen
Gebarung des Verbandes und des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die
Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher
und Rechnungsbelege des Verbandes Einsicht zu nehmen. Über Ihre Feststellungen
haben sie der Generalversammlung zu berichten und einen schriftlichen
Bericht darüber zu verfassen.
§ 10 - Arbeitsgruppen
1. Zur Mitarbeit an den Aufgaben des Verbandes können Arbeitsgruppen
gebildet werden.
Bildung, Auflösung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen obliegt
dem Vorstand. Die Berufung erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten, wobei
auch Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, hinzugezogen
werden können. Die Leitung der Arbeitsgruppen erfolgt durch den Geschäftsführer.
§ 11 - Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer arbeitet nach einer Geschäftsordnung,
die vom Vorstand festgelegt wird. Der Geschäftsführer ist im
Auftrag des Vorstandes gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden zu allen
Rechtsgeschäften befugt, die ihm übertragen werden. Er hat über
derartige Rechtsgeschäfte den Vorstand laufend zu informieren.
§ 12 - Schiedsgericht
1. In allen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis, welche sich
zwischen den ordentlichen Verbandsmitgliedern ergeben, entscheidet das
Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Je
einer davon ist innerhalb einer vom Vorstand gesetzten angemessenen Frist
von den beiden Streitteilen namhaft zu machen.
3. Diese zwei Schiedsgerichtsmitglieder wählen ein Vorstandsmitglied,
welches nicht den Streitteilen zugehört, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit
aller Schiedsgerichtsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Stimmenthaltung
eines Schiedsgerichtsmitgliedes ist nicht zulässig. Das Schiedsgericht
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, ohne an bestimmte Verfahrensnormen
gebunden zu sein. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
§ 13 - Auflösung des Verbandes
1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss
der Generalversammlung.
2. Dieser obliegt auch die Beschlussfassung über das Verbandsvermögen.
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Mitgliedsbeiträge
Jahresgrundbeitrag für alle ordentlichen Mitglieder ab 1. 1. 2002:
EUR 1.817,-
Darüber hinaus bezahlen alle Vorstandsmitglieder (Menge über
5.000 to p. a.) entsprechend ihrem prozentuellen Marktanteil im Flaschengas-
und Tankgasumsatz Propan auf den verbleibenden Rest des Budgets bzw. Verbandsaufwandes
den jeweiligen Anteil. (§ 7 Absatz 5)
Für die Berechnung des Marktanteiles werden die Zahlen jeweils des
vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen.
Diese
Statuten als PDF *
Stand: 30.3.2004
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