zeigt an, wieviel Prozent des Brennstoffes ungenutzt durch den Schornstein gehen.
Der Schornsteinfeger misst Abgastemperatur, Raumtemperatur und CO2-Werte, um die Abgasverluste zu berechnen.
§11 Begrenzung der Abgasverluste (1. BImSchV)
Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage III - Anforderungen an die Durchführung der Messungen (1. BImSchV) Nr. 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht überschreiten:
| Nennwärmeleistung in Kilowatt |
Grenzwert für die Abgasverluste |
|
über 4 bis 25
|
11
|
| über 25
bis 30 |
10
|
| über 50 |
9
|
Können bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem
mit dem CE-Zeichen versehen und in der EG-Konformitätserklärung
als Standardheizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG (ABI. EG Nr.
L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG
(ABI. EG Nr. L 220 S. 1), ausgewiesenen Heizkessel ausgerüstet ist,
der entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach Sitz 1 aufgrund der Bauart
des Heizkessels nicht eingehalten werden, gilt ein um einen Prozentpunkt
höherer Wert.
Öl- und Gasfeuerungsanlagen,
bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf
Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden
können, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie dem
Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart
entsprechen.
Absatz 1 gilt
- ab dem 1. Januar 1998 für
ab diesem Zeitpunkt errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;
- ab den in §23 Abs.
2 Satz 1 oder Abs. 3 genannten Zeitpunkten für bis zum 31. Dezember
1997 errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;
- ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen
Änderung für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete und ab dem
1.
Absatz 1 gilt nicht für
Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung
- bis höchstens 11 Kilowatt
der Beheizung eines Einzelraumes dienen,
- bis höchstens 28 Kilowatt
ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen.
Übergangsregelung zu
§11 (1. BImSchV)
Abweichend von §11 Begrenzung
der Abgasverluste (1. BImSchV) Abs. 1 dürfen die bis zum 31. Dezember
1982 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis zum Ablauf von fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Grenzwerte für
die Abgasverluste nicht überschreiten
| Nennwärmeleistung
in Kilowatt |
Grenzwerte
für die Abgasverluste von Öl- und Gasfeuerungsanlagen |
| |
bis
31.12.1978 errichtet
|
ab
01.01.1979 bis
31.12.1982 errichtet
|
| über
4 bis 25 |
18
|
16
|
| über
25 bis 50 |
17
|
15
|
| über
50 bsi 120 |
16
|
14
|
| über
120 |
15
|
13
|
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