Abgasverlust

zeigt an, wieviel Prozent des Brennstoffes ungenutzt durch den Schornstein gehen.

Der Schornsteinfeger misst Abgastemperatur, Raumtemperatur und CO2-Werte, um die Abgasverluste zu berechnen.

§11 Begrenzung der Abgasverluste (1. BImSchV)

Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage III - Anforderungen an die Durchführung der Messungen (1. BImSchV) Nr. 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht überschreiten:

Nennwärmeleistung in Kilowatt Grenzwert für die Abgasverluste
über 4 bis 25 11
über 25 bis 30 10
über 50 9

Können bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem mit dem CE-Zeichen versehen und in der EG-Konformitätserklärung als Standardheizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG (ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), ausgewiesenen Heizkessel ausgerüstet ist, der entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach Sitz 1 aufgrund der Bauart des Heizkessels nicht eingehalten werden, gilt ein um einen Prozentpunkt höherer Wert.

Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.

Absatz 1 gilt

  1. ab dem 1. Januar 1998 für ab diesem Zeitpunkt errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;

  2. ab den in §23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 genannten Zeitpunkten für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;

  3. ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung für bis zum 31. Dezember 1997 errichtete und ab dem 1.

Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung

  1. bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzelraumes dienen,

  2. bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen.

Übergangsregelung zu §11 (1. BImSchV)

Abweichend von §11 Begrenzung der Abgasverluste (1. BImSchV) Abs. 1 dürfen die bis zum 31. Dezember 1982 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Grenzwerte für die Abgasverluste nicht überschreiten

Nennwärmeleistung in Kilowatt Grenzwerte für die Abgasverluste von Öl- und Gasfeuerungsanlagen
  bis 31.12.1978 errichtet ab 01.01.1979 bis 31.12.1982 errichtet
über 4 bis 25 18 16
über 25 bis 50 17 15
über 50 bsi 120 16 14
über 120 15 13

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