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Abgasverlustzeigt an, wieviel Prozent des Brennstoffes ungenutzt durch den Schornstein gehen. Der Schornsteinfeger misst Abgastemperatur, Raumtemperatur und CO2-Werte, um die Abgasverluste zu berechnen. §11 Begrenzung der Abgasverluste (1. BImSchV)Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage III - Anforderungen an die Durchführung der Messungen (1. BImSchV) Nr. 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht überschreiten:
Können bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem mit dem CE-Zeichen versehen und in der EG-Konformitätserklärung als Standardheizkessel im Sinne der Richtlinie 92/42/EWG (ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), ausgewiesenen Heizkessel ausgerüstet ist, der entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach Sitz 1 aufgrund der Bauart des Heizkessels nicht eingehalten werden, gilt ein um einen Prozentpunkt höherer Wert. Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen. Absatz 1 gilt
Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung
Übergangsregelung zu §11 (1. BImSchV) Abweichend von §11 Begrenzung der Abgasverluste (1. BImSchV) Abs. 1 dürfen die bis zum 31. Dezember 1982 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Grenzwerte für die Abgasverluste nicht überschreiten
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